Sehr geehrter Herr Minister Rainer, warum leiden weiterhin viele Nutztiere in landwirtschaftlichen Betrieben, selbst dort, wo man an der "Initiative Tierwohl" teilnimmt? Welche Maßnahmen sind geplant?
Sehr geehrter Herr Rainer,
der Tierschutzorganisation PETA Deutschland wurde erschreckendes Videomaterial zugespielt. In mehreren Betrieben (diese Höfe nehmen an der "Initiative Tierwohl" teil) in Nordrhein Westfalen und in Niedersachsen stehen Schweine in ihren Fäkalien. Bilder von stark verdreckten, hustenden Schweinen mit erheblichen Verletzungen, auf engstem Raum, in Ställen, die nie wirklich sauber und trocken werden. Die Tiere liegen in ihrem Kot und ihrem Urin. Das ist offensichtlich Alltag in der landwirtschaftlichen Tierhaltung bei uns in Deutschland.
Warum lässt man das zu? Wer wird wie dafür bestraft?
Aber vor allem: Wann hören diese Tierqualen endlich auf?
Bitte setzen Sie sich für eine artgerechte und würdige Tierhaltung in der Landwirtschaft ein.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina B.
Sehr geehrte Frau B.,
auch mir ist der Schutz unserer Tiere ein wichtiges Anliegen. Die Grundsätze, nach denen sich der Mensch beim Umgang mit Tieren zu richten hat, sind im Tierschutzgesetz und ergänzenden Bestimmungen festgelegt. So gilt grundsätzlich für alle Tiere nach § 1 des Tierschutzgesetzes, dass deren Leben und Wohlbefinden zu schützen ist und niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. So hat insbesondere die Tierhalterin bzw. der Tierhalter sicherzustellen, dass die betroffenen Tiere so gehalten werden, dass ihnen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Zudem hat sie bzw. er unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald festgestellt wird, dass diese Anforderungen nicht eingehalten werden oder den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Das gilt natürlich auch für die diejenigen Tierhaltenden, die an der Initiative Tierwohl der Branche teilnehmen.
Der Vollzug der tierschutzrechtlichen Vorgaben obliegt den für die Durchführung des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörden der Länder. Sie können die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung von künftigen Verstößen notwendigen Anordnungen treffen. Zudem können die zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen empfindliche Bußgelder, Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren verhängen. Das setzt insbesondere voraus, dass die zuständigen Behörden über beobachtete Handlungen rechtzeitig und in sachdienlicher Weise informiert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jedermann das Recht hat, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zur Anzeige zu bringen oder der zuständigen Behörde zu melden. Diese leiten eine Ermittlung ein und entscheiden gegebenenfalls über die notwendigen Maßnahmen zur Abstellung und Ahndung tierschutzrelevanter Missstände.
Freundliche Grüße
Alois Rainer

