Änderung des Bezirksverwaltungs- und des Entschädigungsleistungsgesetzes
Die Hamburgische Bürgerschaft hat Artikel 1 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes (PDF) angenommen. Die Abstimmung erfolgte in zweiter Lesung über Ziffer 1 der Empfehlung (PDF) des Verfassungs- und Bezirksausschusses. Dieser hatte empfohlen, Artikel 1 mit den Stimmen von SPD und Grünen gegen die Stimmen von CDU, Linken und AfD anzunehmen.
Mit Artikel 1 soll die Wahl beziehungsweise Bestellung von Bezirksamtsleitungen neu geregelt werden. Kann sich eine Bezirksversammlung innerhalb von neun Monaten nach Ende der Amtszeit der bisherigen Leitung nicht auf eine Nachfolge einigen, soll der Senat künftig eine Bezirksamtsleitung auch ohne vorherige Wahl durch die Bezirksversammlung bestellen können. Zuvor erhält die Bezirksversammlung zwei Monate Zeit für eine Stellungnahme und kann in dieser Zeit weiterhin selbst eine Person wählen und dem Senat vorschlagen. Ziel der Regelung ist es, längere Vakanzen an der Spitze der Bezirksämter zu vermeiden. Die vom Senat ernannte Bezirksamtsleitung hätte dieselbe Stellung wie eine von der Bezirksversammlung gewählte Leitung und würde ebenfalls für sechs Jahre bestellt.
Artikel 1 des Gesetzentwurfes wurde mit 60 Ja-Stimmen zu 45 Nein-Stimmen angenommen. Enthaltungen gab es keine.
