Wird vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente eine Beschäftigung ausgeübt und werden Beiträge abgeführt, wirken sich diese erstmalig ab Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd aus (§ 66 Absatz 3a SGB V).
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Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern.
Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 37,60 Euro auf 39,32 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,57 Prozent sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern.
Die Arbeit unserer ehrenamtlichen Seniorenbeiräte in unseren Städten und Gemeinden ist Gold wert. Diese sollte uns noch viel meOb der Zwang der Einführung der richtige Weg ist, halte ich zumindest für hinterfragenswert. Ich bin großer Verfechter davon, dass unsere Städte und Gemeinde den besten Weg für die Arbeit ihrer Seniorinnen und Senioren vor Ort suchen. hr Aufmerksamkeit wert sein.
ein Nachzahlungsanspruch für zurückliegende Zeiträume besteht für Versorgungsberechtigte mangels gesetzlicher Grundlage nicht.