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Ich bedauere, dass Sie keine guten Erfahrungen mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gemacht haben.

Ein Gericht kann die Durchsetzung einer Entscheidung nur dann ablehnen, sofern es mit einem früheren Urteil in einem Rechtsstreit zwischen Ihrem Unternehmen und dem Beklagten zu ein und demselben Fall unvereinbar ist.

In der vergangenen Wahlperiode hat unsere Justizministerin Lambrecht mit dem Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen den § 201a des Strafgesetzbuchs geändert.

Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt.

Anhaltspunkte für Zweifel an der guten Arbeit der bayerischen Verwaltungsgerichte bestehen für mich nicht.