(...) bei der von Ihnen angesprochenen Regelung des § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ging es dem Gesetzgeber nicht darum, den Vater rechtlich schlechter zu stellen als die Mutter, sondern um die Wahrung des Kindeswohls: Nichteheliche Kinder werden nicht nur in intakten Beziehungen geboren, sondern auch im Rahmen von flüchtigen und instabilen Bekanntschaften, in denen es häufig an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehlt. Die gemeinsame Sorge nichtverheirateter Eltern ist daher im Interesse des Kindeswohls davon abhängig gemacht worden, dass die Eltern ihre Bereitschaft zur Kooperation durch die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen dokumentieren. (...)
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(...) die wesentlichste Verbesserung ist der Vorrang der Kinder. Deren Unterhaltsansprüche sind in einem sogenannten Mangelfall vor allen anderen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen. (...)

(...) Mit den Einkommensteuernachzahlungen bei Erhalt des Elterngeldes hast du Recht. Das Elterngeld gilt steuerlich als Lohnersatz und nicht als Sozialleistung. Es steht unter dem so genannten Progressionsvorbehalt, das heißt, dass der progressive Steuersatz aus der Summe von Einkommen und Elterngeld ermittelt wird. (...)
(...) Der entscheidende Grund hierfür ist, dass Alleinerziehende oft nicht oder nur sehr wenig arbeiten können, weil es ihnen schlicht an Betreuungsplätzen für ihre Kinder fehlt. Der von uns auf den Weg gebrachte Ausbau der Kinderbetreuung und der Kindertagespflege soll endlich für alle Kinder ab ihrem ersten Geburtstag als ein Anspruch auf ganztägige Betreuung rechtlich verankert werden. Dann können die allein erziehende Mutter oder der allein erziehende Vater arbeiten, selbst für sich und ihre Kinder sorgen und entgehen so der Armutsfalle. (...)
(...) Geht dieser Streit aber zu Lasten eines Kindes ist dies doppelt schlimm, denn unabhängig davon wie das Jugendamt entscheidet, ist für mich die Ungewissheit, die durch diesen Streit entsteht, der eigentliche Stein des Anstoßes. (...)
(...) Grundsätzlich stellt in Deutschland das Kindeswohl die zentrale Frage bei der Beurteilung jener Fälle dar, die das Sorge- und Umgangsrecht betreffen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten, welcher nur in eng begrenzten und begründeten Ausnahmefällen erfolgen darf. (...)