Antwort ausstehend von Christian Lindner FDP
100.000 € für mehr Demokratie
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In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht. Daraus folgt auch, dass für ein privates Krankenversicherungsunternehmen kein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer überschrittenen "Fallzahl" existiert.
Ja
Art. 146 GG wurde nach der Wiedervereinigung neu gefasst, hat aber seinen Vorläufigkeitscharakter behalten.