Aufgrund des in der Sozialhilfe geltenden Nachrangprinzips, zu der auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehört, ist eine vollständige Nichtberücksichtigung von erwirtschaftetem Erwerbseinkommen bei gleichzeitigem Bezug dieser Sozialleistung nicht möglich
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Insofern ist aufgrund der hier beschriebenen unterschiedlichen Personenkreise und der hiermit verbundenen unterschiedlichen Zielsetzungen eine auf das jeweilige Gesetz abgestimmte Berücksichtigung von Freibeträgen bei Erwerbseinkommen geboten.
Im Gegensatz zur Grundsicherung ist das Bürgergeld nicht auf Dauer angelegt bzw. soll es nicht sein. Im Fokus steht hier die Hilfe und Unterstützung für Menschen, um wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen ist aufgrund der Nachrangigkeit der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende alternativlos.
Gerne teile ich Ihnen aber als Ergänzung zum Artikel auf der Internetseite der SPD-Bundestagsfraktion, der die Neuerungen durch Einführung des Bürgergeldes gut darlegt, die Änderungen mit, die sich im Vermittlungsausschuss ergeben haben:
Das Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird in die Berechnung seines Bürgergeldes einbezogen