Ukrainische Geflüchtete, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zu beachten ist lediglich, dass Immobilienvermögen in der Ukraine gerade aus offensichtlichen Gründen kaum verwertet werden und das natürlich nicht über den Außendienst der Jobcenter überprüft werden kann. Außerdem gilt für Geflüchtete aus der Ukraine – wie für alle anderen Antragstellenden auch – die sogenannte Karenzzeit von einem Jahr.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 23.02.2024 von Bernd Rützel SPD
Antwort 11.04.2024 von Hubertus Heil SPD
Ein Einberufungsbescheid zum Kriegsdienst in der Ukraine hat auf einen Bürgergeldanspruch keinen Einfluss, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Antwort 09.02.2024 von Carsten Linnemann CDU
Direkte Kommunikation bevorzugt
Antwort 27.03.2024 von Paul Ziemiak CDU
Als Bezieher von Grundsicherung nach SGB XII würde Sie dies nicht betreffen.
Antwort 05.04.2024 von Maximilian Funke-Kaiser FDP
Es gibt keine Minderung der Grundsicherung.
Antwort 25.03.2024 von Hubertus Heil SPD
Durch diese Neufassung wurden die früheren Freibeträge zusammengefasst und gleichzeitig erhöht.