Frage von Erhard J. • 01.11.2022

Antwort von Matthias Ecke SPD • 24.11.2022
Die 2017 erfolgte Veränderung durch das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren halte ich für ausreichend.
Die 2017 erfolgte Veränderung durch das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren halte ich für ausreichend.
Grundsätzlich kann eine Einzelperson gegen die Europäische Union oder eine ihrer Behörden oder Institutionen klagen bzw. Schadensersatz fordern, wenn
1) ein Schaden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstanden ist
2) durch eine rechtswidrige Handlung verursacht wurde
3) und ein direkter Zusammenhang besteht.
Ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – wie von Ihnen vorgeschlagen – hätte allerdings leider keine Erfolgsaussichten.
Die Unabhängigkeit der Justiz muss in unserem Rechtsstaat gewährleistet sein