(...) Die Politik steht hier in der Verantwortung, einerseits keine unvertretbaren Risiken für die Gesundheit der Menschen einzugehen, andererseits die Freiheitsrechte der Menschen in Bayern zu wahren (...)
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(...) Wenngleich die Auslegung der Verordnung letztlich den Gerichten vorbehalten bleibt, verstehen wir im Bayerischen Staatsministerium der Justiz die Regelung dahingehend, dass Konferenz- und Besprechungsräume grundsätzlich als Begegnungsflächen anzusehen sind. (...)

(...) Das Tragen einer Maske muss ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar ist. (...)

(...) Diese wenigen notwendigen Regeln (Abstand, Masken, Hygiene, Luftaustausch) sind verhältnismäßig leicht einzuhalten und empirisch wirksam. (...)

(...) Uns ist bewusst, dass die pädagogische Arbeit darunter leiden kann, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung durch die Erwachsenen getragen werden soll. (...)
