Sehr geehrter Herr Demel,
vielen Dank für Ihre Frage vom 4. November zum Themenfeld Integration. Leider konnte ich aus Ihrem Beitrag keine eindeutige Frage herauslesen, die zu beantworten wäre.
Sehr geehrter Herr Demel,
vielen Dank für Ihre Frage vom 4. November zum Themenfeld Integration. Leider konnte ich aus Ihrem Beitrag keine eindeutige Frage herauslesen, die zu beantworten wäre.
(...) Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument, das für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar ist. In der Diskussion hierüber wird vielfach übersehen, dass bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern dürfen. (...)
Sehr geehrter Herr Treffenstädt,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Als gewählte Bundestagsabgeordnete des Lahn-Dill-Kreises nehme ich Anfragen, Anregungen, aber auch Kritik von Bürgerinnen und Bürgern sehr ernst.
(...) Ich bin mir bewusst, dass wir mit diesem Gesetz einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger vornehmen. In jedem Fall war (und ist) zu prüfen, ob das Allgemeininteresse an effektiver Kriminalitätsbekämpfung oder aber der Grundrechtsschutz des Einzelnen überwiegt. Die Fachleute im Bundesjustizministerium haben geprüft, ob die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist - auch im Hinblick auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema – und die Frage letztlich bejaht. (...)
(...) Ich kann Ihnen auch versichern, dass in den Gesetzesberatungen die im Vorfeld von unterschiedlicher Seite geäußerte Kritik sehr wohl geprüft worden ist, dass jedoch – unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte – die jetzige Regelung als verfassungsgemäß eingestuft worden ist. Aus meiner vorstehenden Antwort können Sie auch ersehen, dass die persönliche Freiheit einzelner Bürger allein durch die – vorübergehende – Speicherverpflichtung der Verkehrsdaten meiner Meinung nach nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Eingriff, der zwar gegeben ist, ist im Vergleich zum verfolgten Schutzzweck – auch nach Prüfung aller beteiligten Stellen – geeignet, erforderlich und auch angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung des Grundgesetzes. (...)