Sehr geehrte Frau Klostermann,
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Ihre Anfrage kann ich leider nicht beantworten, da nach Art. 30 GG Polizeirecht in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt.
(...) Eine Durchsuchung von Versammlungsteilnehmern nach Waffen ist übrigens nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich. Insbesondere müssen Anhaltspunkte für das Mitführen von Waffen vorliegen, die bei den Versammlungen in Kalk laut Polizei nicht bestanden haben. (...)
(...) Vielleicht sollten Sie und ihre Freunde von PI sich auch einmal mit den Grundlagen der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative)) und dem föderalen Staatsaufbau (Bund, Länder, Gemeinden) im demokratischen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland vertraut machen. Da sie ja anderen immer gerne Belehrungen über Demokratie zuteil werden lassen, hilft es vielleicht hier etwas Klarheit zu gewinnen. (...)
(...) Für die Demonstrationen in Kalk ist eine Anmeldung bei der Polizei nicht in allen Fällen erfolgt. In den Fällen, in denen der Veranstalter die Anmeldung unterlassen hat, wird derzeit geprüft, ob ein versammlungsrechtlicher Verstoß vorliegt. (...)
(...) In den Fällen, in denen eine Anmeldung unterlassen wurde, wird derzeit geprüft, ob ein versammlungsrechtlicher Verstoß vorliegt. Eine Durchsuchung von Versammlungsteilnehmern nach Waffen ist nur unter den rechtlichen Voraussetzungen möglich, wenn Anhaltspunkte für das Mitführen von Waffen vorliegen, die bei den genannten Versammlungen in keinem Fall bestanden haben. Äußerungen und mitgeführte Plakate sind auf rechtliche Verstöße hin überprüft worden. (...)