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Weiterhin gilt der Grundsatz der nationalen Tiertransport-Verordnung, die die EU-Verordnung ergänzt, dass kein Tiertransport stattfinden darf, wenn Verletzungen oder unnötiges Leid nicht vermieden werden können.
Ein Gesetzgebungsverfahren besteht aber immer auch aus Kompromissen, und ich möchte schon jetzt darauf hinweisen, dass sich in den Verhandlungen oft nicht alle Maximalforderungen einer Fraktion durchsetzen lassen.
Zur Anpassung an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse gehört auch das Verbot und die Einschränkung bestimmter Praktiken und Haltungsformen.