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Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Frage.
(...) Artikel 50 (Absatz 3) EUV regelt das Verfahren zur notwendigen Neugestaltung der Beziehungen zwischen der EU und einem austrittswilligen Mitgliedstaat folgendermaßen: „Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.“ Bis zu dem in Artikel 50(3) EUV genannten Zeitpunkt bleiben daher die Rechte und Pflichten des austrittswilligen Mitgliedstaates grundsätzlich aufrecht. Dementsprechend kommt es insoweit auch nicht zum selbsttätigen Erlöschen der Mandate von Abgeordneten, die im Vereinigten Königreich anlässlich der letzten Europawahlen ins Europäische Parlament gewählt wurden. (...)
(...) Bei meinen Anträgen und den Beratungen dieser Richtlinie ist es mir wichtig, einen ausgewogenen Ansatz zwischen der allgemeinen Sicherheit und den Rechten und Bedürfnissen von Jägern und Sportschützen zu finden. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort helfen konnte. (...)
(...) vielen Dank für Ihre Anfrage einen Besuch im Europäischen Parlament in Brüssel betreffend. Ich habe diese zuständigkeitshalber an meinen Kollegen Elmar Brok, MdEP weitergeleitet. (...)