(...) Die Tatsache, dass ein Gericht, wie beispielsweise das Bundesverfassungsgericht, eigenständig über Annahme oder Ablehnung einer Beschwerde entscheidet, ist Teil der Unabhängigkeit dieser Gerichte, eine solche Entscheidung erfolgt jedoch nicht willkürlich, sondern nach festgelegten Rechtsnormen und wird vom Gericht auch offengelegt. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind, wie Sie richtig schreiben, im Gegensatz zu Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) lediglich feststellender Natur und haben keine kassatorische Wirkung. Die Umsetzung der Entscheidung muss also durch den verurteilten Staat erfolgen. (...)
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