Frage von Bernhard G. • 22.02.2024

Antwort von Michael Schrodi SPD • 02.04.2024
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG soll das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen begrenzen.
§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG soll das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen begrenzen.
Bei den von Ihnen genannten Optionsscheinen handelt es sich um strukturierte Wertpapiere, die generell als sehr riskante Anlagen gelten und nur für erfahrene oder professionelle Anleger geeignet sind
Wir in der FDP-Bundestagsfraktion haben uns schon damals gegen diese Regelung ausgesprochen und mehrmals ihre Abschaffung gefordert.