Antwort 18.02.2011 von Brigitte Zypries SPD
(...) die Mitwirkungspflichten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II richten sich grundsätzlich nach den §§ 56 -62 Sozialgesetzbuch II (SGB II). Sie müssen den Ermittlungsdienst demnach nicht in Ihre Wohnung lassen. (...)
