Antwort 13.07.2023 von Hubertus Heil SPD
Ein Pflegeheim darf grundsätzlich nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Pflege, Investitionskosten und ggf. noch Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI in Rechnung stellen.
Ein Pflegeheim darf grundsätzlich nur die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Pflege, Investitionskosten und ggf. noch Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI in Rechnung stellen.
Sie als Pflegeeltern profitieren von mehreren Entlastungsmaßnahmen im Energiekostenbereich, die eine breite Gruppe von Bürger*innen erreichen, darunter dem 49-Euro-Ticket, mit dem Millionen Menschen bald stark vergünstigt und vereinfacht Bus und Bahn nutzen können; den Gas- und Strompreisbremsen, die allen Bürger*innen und Unternehmen eine sichere und bezahlbare Energieversorgung garantieren; der Übernahme der Abschlagszahlung für Gas- und Fernwärmekunden im Dezember.
Generell gilt: Die Impfquote unter Pflegekräften war und ist insgesamt hoch.