Viele Waffenbehörden haben im Rahmen der Evaluierung den Wunsch zurückgemeldet, dass die behördlichen Befugnisse in § 4 Absatz 5 WaffG ausgeweitet werden sollten. Die Waffenbehörden halten eine generelle Anordnung des persönlichen Erscheinens für erforderlich. Denn die aktuelle Regelung ziehe einen Begründungsaufwand für die Anordnung im Einzelfall nach sich.
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Antwort 03.05.2024 von Carmen Wegge SPD
Antwort 21.05.2024 von Michael Roth SPD
Die europäische Rüstungsindustrie ist nicht in der Lage, die militärischen Bedarfe der ukrainischen Armee aus eigener Produktion zu decken.
Antwort 01.05.2024 von Sascha Boelcke Partei der Humanisten
Um den Krieg zu beenden, muss die russ. Kriegswirtschaft stillstehen. Angriffe auf die Öl- und Gasindustrie sind auch eine Möglichkeit, um Zivilisten zu schonen
Antwort 03.07.2024 von Konstantin Kuhle FDP
Etwaige Berichte über eine Änderung der Haltung der FDP zum Waffenrecht treffen nicht zu.
Antwort 03.05.2024 von Marie-Agnes Strack-Zimmermann FDP
Das macht die Ukraine.
Antwort 08.05.2024 von Rolf Mützenich SPD
Bisher hat der Internationale Gerichtshof in dem von Ihnen angesprochenen Verfahren noch keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern lediglich vorläufige Maßnahmen angeordnet. Diese Maßnahmen sind selbstverständlich völkerrechtlich bindend.