(...) Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge steht grundsätzlich jeder Person zu, die von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Reform in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Altersvermögensgesetz oder von der Versorgungsniveauabsenkung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wirtschaftlich betroffen ist und die einem dieser Alterssicherungssysteme weiterhin „aktiv“ angehört. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und Empfänger von Besoldung nach dem Bundes- oder einem Landesbesoldungsgesetz (§ 10a Absatz 1 Satz 1 EStG). (...)
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
(...) Deswegen fordern wir eine staatliche Vermögensverwaltung in Form eines Bürgerfonds, der die Altersvorsorgebeiträge der Menschen verwaltet, seinen Kunden geringere Kosten in Rechnung stellt und einen größeren Teil der Rendite auszahlt. Die mit der Riester-, Rüruprente und der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgende Subventionierung der Versicherungswirtschaft wollen wir auf diese Weise eindämmen. (...)
(...) Diese Änderungen gelten allerdings nur für sogenannte Neurentner – Menschen, die bereits Erwerbsminderungsrente beziehen, profitieren leider nicht. Diese Situation ist für Bestandsrentner natürlich sehr unbefriedigend und auch wir als SPD würden uns wünschen, dass Verbesserungen in diesem Bereich auch für diejenigen Menschen gelten, die bereits vorher in Rente waren. (...)
(...) Momentan prüfen wir gerade, ob im Rahmen der Grundrente auch Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnnen und -rentner möglich sind. Aber auch bei der Grundrente bläst uns der Wind aus der Union heftig entgegen. Wir werden nicht locker lassen! (...)
(...) Es darf aber bei aller Kritik nicht übersehen werden, dass vom RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz auch Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner profitieren werden, die bereits eine Rente beziehen. Denn mit dem Gesetz wurde eine Haltelinie eingeführt, die sicherstellt, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2025 mindestens 48 Prozent beträgt. (...)
(...) So mussten und müssen auch Rentner ihren Beitrag zur Erhaltung der Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung leisten und damit jüngere Krankenversicherte von einem Übermaß einer Finanzierung des höheren Leistungsaufwands für die Rentner entlasten. Daher müssen auch die Rentner entsprechend ihres Einkommens verstärkt zur Finanzierung herangezogen werden. Da der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 die laufenden Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hat, konnten die Betroffenen weitere Änderungen bei der Verbeitragung von Renten und Versorgungsbezüge für die Zukunft nicht ausschließen. (...)