Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Frage von André J. • 29.01.2020
Antwort von Andreas Schwarz SPD • 10.02.2020 (...) Verluste aus Termingeschäften, etwa verfallenen Optionsscheinen, konnten von 2016 bis 2019 steuerlich geltend gemacht werden. Mit der nunmehr getroffenen Regelung können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. (...)
Frage von André J. • 29.01.2020
Antwort von Florian Post SPD • 19.02.2020 (...) Sie haben Recht damit, dass eine gerechte Steuerpolitik ein Kernanliegen der Sozialdemokratie ist. Richtig ist auch, dass sich meine Partei deswegen dafür einsetzt, den Steuerbeitrag von Spitzenverdienenden zu erhöhen. Gleichzeitig soll dieser Spitzensteuersatz aber erst ab einem höheren Einkommen als es aktuell der Fall ist greifen. (...)
Frage von Andre J. • 29.01.2020
Antwort von Mathias Stein SPD • 10.02.2020 (...) Die unterjährige Verlustberücksichtigung wird nur betragsmäßig begrenzt und über einen zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag gestreckt. Diese Regelung ist weniger belastend als die lange durch die Finanzverwaltung vertretene Auffassung, den Totalverlusten aus Termingeschäften durch nicht Berücksichtigung des Verfalls generell die steuerliche Anerkennung zu versagen. Zusammenfassend ist zu sehen, dass der §20 Abs. (...)
Frage von André J. • 29.01.2020
Antwort von Sebastian Hartmann SPD • 19.06.2020 (...) Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde eine Neuregelung der Verlustverrechnung vorgenommen (...)
Frage von André J. • 29.01.2020
Antwort von Klaus Mindrup SPD • 25.08.2020 Für mich ist es wichtig, dass die Anlegerbranche nicht die Zockermentalität fördert, sondern sich auf seriöse, wirtschaftsdienliche Absicherungs-, Kurssicherungs- oder Hedgegeschäfte konzentriert.
Frage von André J. • 29.01.2020
Antwort von Metin Hakverdi SPD • 12.02.2020 (...) Mit der nunmehr getroffenen Regelung können Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. (Die Verlustverrechnung ist dabei ebenfalls beschränkt auf 10.000 Euro.) Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden. (...)