Antwort 26.01.2018 von Melanie Bernstein CDU
(...) Laut gesetzlicher Grundlage genügt es bei Bundestagswahlen seine Wahlbenachrichtigung vorzulegen, um einen amtlichen Stimmzettel zu erhalten. Liegt diese Benachrichtigung nicht vor, muss man sich auf Verlangen ausweisen; dann werden die Daten durch den Wahlvorstand mit dem Wählerverzeichnis abgeglichen. (...)