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(...) Es ist zutreffend, dass es sich bei Aufwandsentschädigungen für Wahlhelfer grundsätzlich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Einkommenssteuergesetz handelt. (...)
(...) Antwort: Auch wenn die Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind, sind sie offenbar trotzdem Einkommen und werden als solches zumindest teilweise bei der Frage der Hilfebedürftigkeit zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft aller Steuerzahler für Bedürftige nur insoweit finanziell einspringt, wie eigene Einnahmen nicht vorliegen bzw. (...)
(...) h. es verrechnet seine Forderungen aus vorherigen Leistungszeiträumen mit den Ansprüchen des Hilfebedürftigen für den neuen Leistungszeitraum. Die Höhe der Aufrechnung ist auf maximal 30 % des Regelsatzes begrenzt. (...)
(...) Ich habe dem besagten Antrag meine Zustimmung verweigert, weil er der gesamten Systematik des Arbeitslosengeldes II zuwider läuft. Dieses System setzt auf eine Mischung aus Fördern und Fordern. (...)