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Frage von Claudia W. •

Frage an Kurt Duwe von Claudia W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ich bitte um Ihre Stellungnahme zum Thema ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlbezirksleitung bei der Bürgerschaftswahl 2008 und 2011:
Ich bin Wahlbezirksleitung in einem Wahllokal in Hamburg-Mitte. Bei der Bürgerschaftswahl wurde allen WahlhelferInnen eine relativ hohe Aufwandsentschädigung pauschal von 400,-- € steuerabzugsfrei von der Wahlgeschäftsstelle überwiesen. Darüber hinaus erhielten die Wahlbezirksleitungen je 80,-- € Mehraufwandsentschädigung für die ausgelegten Kosten für Handy, Porto, Fahrgeld usw.Das Arbeitsamt bewertet diese Aufwandsentschädigung (AE) von ALG II Empfängern als Einkommen und hat die Abführung der Hälfte des Regelsatzes an das Arbeitsamt verlangt, das habe ich jedes Mal umgehend überwiesen.
Außerdem wurden mir die 80,-- € Mehraufwandsentschädigung angerechnet vom Arbeitsamt. Die Wahlgeschäftsstelle hatte mir die von mir ausgelegten Kosten überwiesen und ich mußte die 80,-- € an das Arbeitsamt zahlen. D. h. ich trage noch anteilig Kosten der Wahlorganisation. Nach der Büwahl 2008 habe ich vor dem Sozialgericht insofern Recht bekommen, als mir die Kosten zurückerstattet wurden. Ich wollte bürokratischen Aufwand einsparen, muss aber die Rückzahlung meiner Auslagen erneut einklagen!
1. Warum kann die Aufwandsentschädigung für die einen WahlhelferInnen als ehrenamtliche Aufwandsentschädigung steuerabzugsfrei und für ALG II EmpfängerInnen als Einkommen bewertet werden?
2. Warum darf das Arbeitsamt die mir erstatteten Auslagen einfach einbehalten, so daß ich gezwungen bin sie einzuklagen?
3. Warum darf der Bund, in dem Fall das Arbeitsamt, von dem hamburgischen Haushalts-posten Wahlorganisation profitieren? Eine m.E. merkwürdige Umverteilung.
Ich betrachte das als aktive Behinderung meiner ehrenamtlichen Tätigkeit und halte den ganzen Vorgang für ein intransparentes und undemokratisches Vorgehen und Einmischung des Arbeitsamtes in meine ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelferin/Bezirksleitung.

Claudia Wiebe

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Wiebe,

herzlichen Dank für Ihre Email vom 07.05.2012, die ich mit Interesse gelesen habe. Die FDP setzt sich bereits seit längerer Zeit dafür ein, dass die Zuverdienstmöglichkeiten von Empfängern von Arbeitslosengeld verbessert werden, damit sich Leistung wieder lohnt. Wir können insbesondere auch Ihren Unmut darüber teilen, dass Sie die Ihnen für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der Wahldurchführung gewährte Aufwandsentschädigung abführen mussten.

Gerne möchte ich versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dies keine eventuell erforderlich werdende Rechtsberatung ersetzen kann und ich auch nicht rechtsberatend tätig werden darf.

Frage 1: Warum kann die Aufwandsentschädigung für die einen WahlhelferInnen als ehrenamtliche Aufwandsentschädigung steuerabzugsfrei und für ALG II Empfängerinnen als Einkommen bewertet werden?

Es ist zutreffend, dass es sich bei Aufwandsentschädigungen für Wahlhelfer grundsätzlich um steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Einkommenssteuergesetz handelt. Dies gilt für Arbeitslosengeld-II-Empfänger wie für sonstige Wahlhelfer gleichermaßen. Allerdings müssen sich Arbeitslosengeld-II-Empfänger die ihnen gezahlte Aufwandsentschädigung auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen, da die Zahlung ohne ausdrückliche Zweckbestimmung erfolgt und § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II dies für eine Anrechnungsfreiheit voraussetzt. Nach § 11 b Abs. 2 S. 3 SGB II ist aufgrund der grundsätzlichen Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen für Wahlhelfer jedoch ein erhöhter Grundfreibetrag von bis zu 175 Euro von der Aufwandsentschädigung abzusetzen. Ich teile Ihre Ansicht, dass es misslich ist, wenn staatsbürgerliches Engagement nicht ausreichend honoriert wird und die FDP wird sich auch in Zukunft dafür einsetzen, dass die Zuverdienstmöglichkeiten von Arbeitslosengeldempfängern verbessert werden.

Frage 2: Warum darf das Arbeitsamt die mir erstatteten Auslagen einfach einbehalten, sodass ich gezwungen bin sie einzuklagen?

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich zu konkreten Verfahren nicht äußern kann. Der Mehraufwand für Sie ist natürlich bedauerlich.

Frage 3: Warum darf der Bund, in dem Fall das Arbeitsamt, von dem hamburgischen Haushaltsposten Wahlorganisation profitieren? Eine m.E. merkwürdige Umverteilung.

Dies entspricht der geltenden Rechtslage. Geht es um die Anrechnung von Einkünften auf das Arbeitslosengeld II, so wird nicht differenziert, aus welcher Quelle der Zuverdienst stammt. Den Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass das Arbeitslosengeld II Menschen in einer Notlage das Überleben und einen bescheidenen Lebensstandard ermöglichen soll. Gelingt es diesen Menschen nun, durch eigene Kraft zum eigenen Lebensunterhalt beizutragen, sieht sich der Staat nicht mehr in der Pflicht, einen hierüber hinausgehenden Lebensstandard zu ermöglichen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Kurt Duwe