Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
(...) Die Legitimation für den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) bilden § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), in dem beschrieben wird, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient und § 40 RStV, der die Finanzierung besonderer Aufgaben beschreibt. Die Kündigung des RBStV würde also nichts am Anspruch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Finanzausstattung ändern, da diese im RStV verankert ist. (...)
(...) Im MDR-Staatsvertrag ist in §6 der Programmauftrag geregelt, bei dem Sie in Zweifel ziehen, dass Teile des Programms der öffentlich-rechtlichen Sender von diesem Auftrag gedeckt wären. Hier heißt es in §6 Absatz 1: "Der MDR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. (...)
(...) der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen besonderen Auftrag: Die Bevölkerung wird so umfassend und vielfältig informiert, dass sich jeder einzelne selbst seine Meinung zum Beispiel zu politischen Fragen bilden kann. Das ist wichtig für die Demokratie! (...)