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Frage von Gerhard M. •

Frage an Heike Taubert von Gerhard M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Im Namen der Programmfreiheit ist es dem Öffentlich-rechtlichen Rundfunk erlaubt, ein Programm zu machen, das außerhalb seines Rundfunkauftrags liegt. Auch werden umfassende Geldmengen aus den Einnahmen der (gemeinnützigen?) öffentlich-rechlichen Anstalten durch den sogenannten Rundfunkbeitrag in Private Unternehmen und den (mafiöse) KomerzSport umgeleitet (Beispiele: Babylon Berlin, Fussball, Fahrradtouren in Frankreich, Talk- und Quizshows, Plasberg, Will, Jauch, Gottschalk etc.)

Wie ist es angesichts des Zahlungszwangs zum sogenannten Rundfunkbeitrag zu rechtfertigen, dass alle Bürger*innen auch für die Finanzierung jener Teile des Programms des Öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufkommen müssen, die außerhalb seines Rundfunkauftrags liegen und von anderen Sendern und Medien besorgt können und werden?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr M.,

ich teile Ihre Einschätzung aus mehreren Gründen nicht und begründe das wie folgt. Stellvertretend für den von Ihnen kritisierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk, beziehe ich mich auf den MDR, der als öffentlich-rechtlicher Sender in unserem Freistaat angesiedelt ist und das gemeinsame Sendegebiet mit Sachsen und Sachsen-Anhalt bedient.

Im MDR-Staatsvertrag ist in §6 der Programmauftrag geregelt, bei dem Sie in Zweifel ziehen, dass Teile des Programms der öffentlich-rechtlichen Sender von diesem Auftrag gedeckt wären. Hier heißt es in §6 Absatz 1: "Der MDR hat in seinen Sendungen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, nationale und länderbezogene Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sein Programm soll der Information und Bildung sowie der Beratung und Unterhaltung dienen und hat dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Er dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung." In §6 Absatz 3 heißt es außerdem: "Die Sendungen des MDR haben den Belangen aller Bevölkerungsgruppen, auch der Minderheiten, Rechnung zu tragen." Es geht also aus den Regelungen im MDR-Staatsvertrag klar hervor, das alle wesentlichen Lebensbereiche zu beleuchten sind, auch die von Ihnen kritisierten Programmbereiche Sport, Unterhaltung und Politik. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfüllt dabei keine Nischenfunktion, in der er Programmbereiche abdeckt, die private Anbieter offen lassen, sondern er soll ausdrücklich einen "umfassenden Überblick… aller wesentlichen Lebensbereiche" bieten. Darüber hinaus geht aus den Regelungen in Absatz 3 hervor, das nicht ausschließlich ein Programm abgebildet werden soll, das der Mehrheitsmeinung entspricht, sondern auch Belangen von Minderheiten Rechnung getragen werden muss. Dies führt fast automatisch dazu, dass das Programm der öffentlich-rechtlichen nicht immer jeder Nutzerin oder jedem Nutzer gefällt. Es ist Ihr gutes Recht dies inhaltlich zu kritisieren. Wenn Sie bei einzelnen Sendungen Zweifel an der Erfüllung des Programmauftrages haben, dann können Sie sich als Nutzer direkt mit einer Programmbeschwerde an die Aufsichtsgremien wenden. Beim MDR ist das der Rundfunkrat, der im Übrigen seit September 2019 auch öffentlich tagt.

Auch Ihr Vorwurf das Rundfunkbeiträge rechtswidrig in private Unternehmen umgeleitet werden würden, ist so nicht haltbar. Auch dies ist ausdrücklich im MDR-Rundfunkstaatsvertrag geregelt. In §7 Absatz 1 heißt es dazu: "Der MDR soll im Rahmen seines Programmauftrages neben Eigenproduktionen in angemessenem Umfang Dritte mit der Herstellung von Rundfunkproduktionen beauftragen. Er kann auch mit anderen Rundfunkanstalten Abmachungen über die Lieferung und den Austausch von Programmteilen treffen." Durch solche Kooperationen werden keine Rundfunkbeiträge verschwendet, sondern das Gegenteil ist der Fall. Erst die Kooperation ermöglicht es außerordentliche Programmangebote, die auch internationalem Anspruch genügen, herzustellen. So war die von Ihnen angesprochene Produktion der Serie "Babylon Berlin" eben auch deshalb möglich, weil es eine Kooperation und damit auch eine Teilung der Kosten mit einem privaten Pay-TV-Anbieter gab. Das die Serie in großem Umfang auch international verkauft wurde und auch im Ausland erfolgreich ist, belegt am Ende die Sinnhaftigkeit solcher Zusammenarbeiten.

Zu Behauptung, das die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht rechtmäßig sei, verweise ich noch einmal auf zwei höchstrichterliche Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2018, die zweifelsfrei entschieden haben, das der Rundfunkbeitrag auch in seiner seit 2013 geltenden neuen Erhebungsform rechtmäßig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Heike Taubert