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(...) Falls sich eine Plattform für den Einsatz eines Uploadfilters entscheidet, wird es auch in Zukunft schwierig sein, dass dieser den Unterschied zwischen einem originalen kulturellen Werk und einer Parodie erkennt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit statt Filtern Vergütungsverträge abzuschließen, sodass nicht ausversehen Parodien gelöscht werden, sondern die Urheber entlohnt werden. (...)
(...) Artikel 13 würde in der jetzt vorliegenden Version Online-Plattformen zwingen, bei ihnen hochgeladene Inhalte automatisiert auf Urheberrechtsverletzungen zu scannen. Uploadfilter sind allerdings völlig ungeeignet, urheberrechtlich erlaubte von unerlaubten Nutzungen zu unterscheiden. Kein Computerprogramm kann den Kontext eines Werkes so einordnen, dass es etwa eine Parodie oder ein urheberrechtlich zulässiges Zitat erkennen kann. (...)