Antwort 07.01.2022 von Monika Grütters CDU
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Aufgabe gestellt, die aus meiner Sicht nicht einer Mindestanzahl von Intensivbetten beantwortet werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Aufgabe gestellt, die aus meiner Sicht nicht einer Mindestanzahl von Intensivbetten beantwortet werden kann.
sobald eine allgemeine Impfpflicht eingeführt ist, muss ein Verstoß dagegen auch wirksam geahndet werden.
ganz allgemein gilt: Bartträger können FFP2-Masken nicht bestimmungsgemäß und sicher tragen. Sofern der Bart den dicht anliegenden Sitz der Maske am Gesicht verhindert, kann die Ein- und auch die Ausatemluft zu Teilen ungefiltert an der Maske vorbeiströmen.
Ich habe mich deshalb dafür entschieden, eine allgemeine Impfpflicht zu befürworten.