(...) • Bedürftigkeitsprüfung beim Kindergeld (...)
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(...) Wenn es die Möglichkeit gibt, holt er sich von nahen Angehörigen – zumindest einen Teil – des Geldes zurück. Tatsächlich gibt es auch so etwas wie Elternunterhalt. (...)
(...) Ich nehme an, Sie meinen "Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern". (...)
(...) Es war uns als SPD ein großes Anliegen, die Einkommensgrenzen bei Kindern pflegebedürftiger Eltern deutlich auszuweiten, um hier eine spürbare Entlastung herbeizuführen. Ich bin deshalb sehr froh, dass wir im Koalitionsvertrag verankern konnten, dass auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von 100.000 Euro zurückgegriffen werden kann. (...)
(...) Wir fordern, § 94 SGB XII um eine Regelung zu ergänzen, nach der bei der stationären Hilfe zur Pflege Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern unberücksichtigt bleiben, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV beträgt jeweils mehr als 100.000 EUR (Jahreseinkommensgrenze). Zudem soll auch das Vermögen der Unterhaltspflichtigen bei stationären Pflegeleistungen gänzlich unberücksichtigt bleiben. (...)
(...) vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage zur Umsetzung der Pflegereform und die geplante Erhöhung der Rückgriffsbeschränkung auf Einkommen bis 100.000 Euro für Kinder pflegebedürftiger Eltern. (...)