Antwort 19.07.2026 von Carl Christian Hirsch CDU
Die geltende Regelung ist für mich überzeugend und schafft einen steuerrechtlichen Gleichklang mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften.
Die geltende Regelung ist für mich überzeugend und schafft einen steuerrechtlichen Gleichklang mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften.

Inwieweit eine solche Abschaffung verfassungswidrig ist oder nicht, müssen Juristen entscheiden.
Derzeit unterliegen Einkünfte aus Kryptowerten nicht der Kapitalertragsteuer, sondern werden als „sonstige Einkünfte“ behandelt.
Auch wenn ich einen solchen Schritt in der Vergangenheit eher kritisch gesehen habe, bin ich heute unter geänderten Rahmenbedingungen der Auffassung, dass Gewinne aus Kryptowerten durchaus so wie alle anderen Kapitalerträge besteuert und damit ein Beitrag zum Allgemeinwohl leisten sollten.