Nach Rücksprache mit dem Jobcenter kann ich darüber informieren, dass die Daten für statistische Zwecke erhoben werden. (...)
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(...) Darüber hinaus gehört es zur Praxis, Daten aus statistischen Gründen zu erheben. Denn die BA könnte durchaus Interesse an einer solchen Angabe für die Arbeitsmarktstatistiken haben. (...)
(...) Bei der Befragung handelt es sich statistisch-methodisch um eine Vollerhebung mit freiwilliger Teilnahme – Das ist die korrekte Bezeichnung. Es besteht also keine Auskunftspflicht. (...)
(...) Auf die entsprechende Rechtsgrundlage, nämlich die Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung von 2010 und Datenschutz wird hingewiesen. Die Frage zur Migrationsgeschichte ist auf Initiative eines Bundesministeriums entstanden, um die Frage von struktureller Diskriminierung am Arbeitsmarkt zu erfassen. (...)
(...) Ich sehe darin keine Diskriminierung, da die Angabe keinerlei Einfluss auf die Erteilung des ALG oder Vermittlung durch die BA hat. Da die Angaben auf freiwilliger Basis erfolgen, sehe ich auch keinen Widerspruch zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. (...)
(...) 2 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zur statistischen Erhebung des Migrationshintergrundes. Die gewonnenen Daten dienen allein statistischen Zwecken und sind nicht Bestandteil des Personalbogens zur Arbeitsvermittlung. Die Angabe entsprechender Daten durch die arbeitssuchende Person ist freiwillig. (...)