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(...) Gerade in einer sol-chen Krisensituation muss eine intensive Betreuung gewährleistet werden. Sie ist bei der Finanzierung von Frauenschutzangeboten zwingend zu berücksichtigen, wenngleich den Leistungen des SGB VIII dabei der Vorzug zu geben ist. Diese haben auch in Frauenhäusern zu greifen und ihre Wirkung zu entfalten. (...)
(...) Auch wenn es keinen Rechtsanspruch für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder auf Schutz und Hilfe gibt, erhalten sie immer die erforderliche Hilfe und Unterstützung. Grundsätzlich wäre es rechtlich möglich, per Landesgesetz einen Rechtsanspruch für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder auf Schutz und Hilfe zu erlassen. (...)
(...) „Unrecht wird durch ander Unrecht nicht zu Recht gemacht.“ (...)