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Antwort 12.09.2013 von Bernd Sibler CSU

(...) Als weiteren Punkt sprechen Sie die Strafbarkeit bei Abgeordnetenbestechungen an. Aktuell wird nach § 108e Strafgesetzbuch (StGB) „mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen“. (...)