
Sehr geehrte Frau Geisner,
Ihre Meinung nehme ich zur Kenntnis; Ihre Annahme halte ich für irrig.
Sehr geehrte Frau Geisner,
Ihre Meinung nehme ich zur Kenntnis; Ihre Annahme halte ich für irrig.
(...) die Inanspruchnahme behördlicher Beratung in einem Widerspruchsverfahren stellt nach meiner Auffassung grundsätzlich keine zumutbare andere Beratungsmöglichkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Beratungshilfegesetzes dar. Allerdings wird Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren etwa dann abzulehnen sein, wenn es um einfach gelagerte Konstellationen geht oder wenn ein Bürger nur die Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten einer Behördenentscheidung erstrebt. (...)
(...) Bei dieser Gelegenheit wurden , wie Sie richtig feststellen, moderne Klappmesser verboten. Nicht aufgrund irgendeines "Horror-Videos" eines Berliner Polizeibeamten, sondern wegen des Reizes derartiger Messer und der Verbreitung in bestimmten, meist jugendlichen Szenen. Deswegen darf ich das eine - auch mit größerer Klingenlänge - führen, das andere nicht. (...)
(...) Das Zeigen und Handeln mit Kinderpornographie ist ein Staftatsbestand. Kinder werden sexuell missbraucht, fotografiert und diese Bilder werden verkauft. (...)