
Manuel Muja BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort ausstehend von Grundrechtseinschränkungen sind zu Recht immer nur zur Sicherung überragender Interessen des Allgemeinwohleszulässig.
Hallo Herr Helm, ich sehe 2G sehr kritisch und bin mir auch nicht sicher, ob das wirklich gerichtsfest ist.
Anreize und niedrigschwellige Angebote statt sozialer Ausschluss.
Wir erleben im Moment die Einschränkung von Grundrechten deren Rechtfertigung immer wieder überprüft werden muss.
Das Infektionsschutzgesetz muss insgesamt überführt werden.