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Ja, das hat er.

Welche Lebensmittel im Einzelnen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ergibt sich aus Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Da z.B. Hafer- und Sojamilch nicht in der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, unterfallen sie der Regelbesteuerung


Saccharose und die derzeit meistverwendeten Isoglukose-Varianten, bei denen Glukose und Fruktose ungefähr zu gleichen Teilen vorliegen, besitzen bei Verwendung gleicher Mengen vergleichbare gesundheitliche Wirkungen

Anfang 2023 hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten einen Entwurf zur Änderung der Vorschriften zum Mindesthaltbarkeitsdatum (im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1169) zugesendet. Dieser sieht vor, dass die Angabe „mindestens haltbar bis…“ den Hinweis „Oft länger gut“ als Ergänzung erhalten soll. Die Bundesregierung begrüßt diesen Vorschlag, setzt sich jedoch noch für weitere Verbesserungen ein.