Der Leistungsumfang nach den §§ 4, 6 AsylbLG wird durch eine auf § 264 SGB V gestützte Vereinbarung nicht erweitert
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 30.03.2022 von Karl Straub CSU
Antwort 31.03.2022 von Franz Rieger CSU
Der Abschluss der von Ihnen ins Auge gefassten Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V und die damit verbundene Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich.
Antwort 11.04.2022 von Cemal Bozoğlu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Aktuell können die Menschen aus der Ukraine auch ohne Behandlungsschein behandelt werden. Es müssen lediglich Daten wie Name, Wohnort und Kostenträger hinterlegt werden
Antwort 11.05.2022 von Petra Guttenberger CSU
Die von mit der auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen angesprochene elektronische Gesundheitskarte ändert an dem gesetzlich bestimmten Leistungsumfang nichts.
Antwort ausstehend von Reinhold Jost SPD
Antwort 22.06.2022 von Britta Haßelmann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wir treten allen verfassungsfeindlichen, gewaltbereiten Bestrebungen entschieden entgegen.