Antwort 23.08.2021 von Klaus-Dieter Gröhler CDU
Eine Arbeitsüberwachung darf in den seltensten Fällen und i.d.R. nur bei einem sehr konkreten Verdacht des Arbeitgebers, ob eines Verstoßes des Arbeitnehmers vorgenommen werden.
Eine Arbeitsüberwachung darf in den seltensten Fällen und i.d.R. nur bei einem sehr konkreten Verdacht des Arbeitgebers, ob eines Verstoßes des Arbeitnehmers vorgenommen werden.
Das Thema Beschäftigtendatenschutz ist schon lange auf der grünen Agenda.
Herr Rief kann dem Problem gerne nachgehen.
ich bin dafür das wir unsere Verpflichtungen bei der Nato erfüllen, 2% der Wirtschaftsleistung. Ein Finanzierung ist abhängig von Dauer und Umfang des Einsatz.