(...) Dazu zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Sparer-Freibetrag im Sinne des Einkommensteuerrechts bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Freibetrag stelle keinen Abzug für notwendige Ausgaben dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälerten. (...)
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