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(...) Ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen kann nur der Bund einrichten. Die Länder können anlassbezogen Tempolimits einrichten, wenn es auf einzelnen Abschnitten notwendig und gut begründet ist, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes, wegen Baustellen oder zu hoher Verkehrsbelastung. (...)

(...) Ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen kann nur der Bund einrichten. Die Länder können anlassbezogen Tempolimits einrichten, wenn es auf einzelnen Abschnitten notwendig und gut begründet ist, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes, wegen Baustellen oder zu hoher Verkehrsbelastung. (...)

(...) Ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen kann nur der Bund einrichten. Die Länder können anlassbezogen Tempolimits einrichten, wenn es auf einzelnen Abschnitten notwendig und gut begründet ist, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes, wegen Baustellen oder zu hoher Verkehrsbelastung. (...)

(...) Ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen kann nur der Bund einrichten. Die Länder können anlassbezogen Tempolimits einrichten, wenn es auf einzelnen Abschnitten notwendig und gut begründet ist, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes, wegen Baustellen oder zu hoher Verkehrsbelastung. (...)