Der von Ihnen beschriebene Sachverhalt lässt sich daraus nicht ableiten und kann somit auch nicht beantwortet werden
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Nach meiner Information besagt § 146 GVG folgendes: "Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen." Er besagt also nicht explizit den von Ihnen genannten Sachverhalt.
Bei zeitvariablen Tarifen, wie sie Haushalte mit Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen oft nutzen, wird stattdessen ein zeitlich gewichteter Durchschnittspreis herangezogen, um den Entlastungsbetrag der Strompreisbremse zu berechnen.
Die Möglichkeit für den Justizminister, in ein Ermittlungsverfahren einzugreifen, ist jedoch durch das Legalitätsprinzip und das Opportunitätsprinzip begrenzt.
Die Auswahl dieser Projekte beruht auf dem Bundesverkehrswegeplan 2030. Projekte, die dort als "VB-E" identifiziert wurden, werden prioritär behandelt.
Ich teile Ihre Einschätzung und bedaure es sehr, dass bislang kein Projekt für Ostdeutschland dabei ist.