(...) Bei einer Beschneidung aus rein religiösen Gründen sind zwei grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwägen: das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (wie in der UN-Kinderrechtskonvention beschrieben) und das Recht der Eltern auf Ausübung ihrer Religion. Die elterliche Sorge umfasst auch die Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes bis zu dessen Religionsmündigkeit. (...)
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(...) Jüdisches und muslimisches Leben und deren Kultur sind fester Bestandteil der Gesellschaft in Deutschland. Das Grundgesetz garantiert das Recht auf freie Religionsausübung und macht keinen Unterschied zwischen den Glaubensgemeinschaften. Allerdings muss sich die Ausübung der Religionsfreiheit im Rahmen der geltenden Gesetze bewegen. (...)
(...) - Religiös begründete Beschneidungen sind nicht mit kosmetischen Operationen vergleichbar. Insofern steht das in keinem Widerspruch. (...)
(...) mit dem Rückbau von Windenergieanlagen sprechen Sie ein Thema an, das besonders an der windreichen Nordseeküste viele Menschen in Niedersachsen bewegt, die einen geeigneten Standort an einen Anlagenbetreiber verpachtet haben. Der Landesregierung ist hier an einem gerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien gelegen, denn dadurch bleibt die Akzeptanz der Windkraft auch bei den Grundeigentümern erhalten. (...)