In unserem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) (BT-Drs. 21/2214) sagen wir: Wir sehen die Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) als eigenen Leistungsbereich in § 30 SGB V vor.
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Fehlsteuerung ernst nehmen, aber Reformen fachlich und rechtssicher angehen.
Die Forderung nach einer evidenzbasierten Weiterentwicklung der rettungsdienstlichen Ausbildung (einschließlich Fragen zur Ausbildungsdauer) wird in Fachkreisen diskutiert und auch von uns als Politik beobachtet
Für Ihre Anregungen und die Schilderung Ihrer Erfahrungen danke ich Ihnen ausdrücklich. Solche Rückmeldungen helfen dabei, bestehende Herausforderungen in der Versorgung besser zu erkennen und in die gesundheitspolitische Diskussion einzubeziehen.
Die von Ihnen beschriebene Fehlleitung psychiatrischer Notfallbilder mit Transportkosten in einer Größenordnung von 800 bis 1.600 Euro pro Einsatz, oft mehrfach wöchentlich pro Patient, ohne kausale therapeutische Intervention, ist ein Symptom eines jahrelang verschleppten Reformstaus.