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Der ukrainische Rechtsstaat wird nun weiter tätig sein. Ich erwarte allerdings, dass die Bundesregierung diesen Fall mit hoher Aufmerksamkeit verfolgt und dies auch gegenüber dem ukrainischen Präsidenten einfordert.
Ob ein Zweckverband vor Ort tatsächlich Gebühren erheben darf, hängt immer davon ab, wie seine Satzung ausgestaltet ist und welche Leistungen er für die Betreiber von Kleinkläranlagen tatsächlich vorhält oder erbringt
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