Frage von Sebastian S. • 30.04.2025

Antwort ausstehend von Alexander Dobrindt CSU
Grundsätzlich ist der Verkauf von Grundstücken oder anderen Vermögensgegenständen gemäß der Rechtsprechung der Unionsgerichte und der deutschen Gerichte mangels Beschaffung kein von den Vorschriften des EU-Vergaberechts erfasster Vorgang.
In vielen Fällen greift also genau das, was Sie fordern. Ob eine generelle Ausweitung auf zehn Jahre für alle Fälle sinnvoll und verhältnismäßig ist, muss sorgfältig geprüft werden – insbesondere mit Blick auf Rechtsstaatlichkeit und die Effizienz der Strafverfolgung.
Die Bundesfinanzverwaltung stellt den vollständigen Haushaltsplan für 2024 inklusive aller Einzelpläne, Ausgaben und Einnahmen auf ihrer offiziellen Website als PDF‑Dokument bereit