In unserem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) (BT-Drs. 21/2214) sagen wir: Wir sehen die Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) als eigenen Leistungsbereich in § 30 SGB V vor.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Hier finden Sie sämtliche Fragen und Antworten, die seit unserer Gründung im Jahr 2004 bei uns veröffentlicht wurden.
Antwort 01.06.2026 von Armin Grau BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Antwort 07.05.2026 von Simone Borchardt CDU
Fehlsteuerung ernst nehmen, aber Reformen fachlich und rechtssicher angehen.
Antwort ausstehend von Tino Sorge CDU
Antwort 08.06.2026 von Christos Pantazis SPD
Für Ihre Anregungen und die Schilderung Ihrer Erfahrungen danke ich Ihnen ausdrücklich. Solche Rückmeldungen helfen dabei, bestehende Herausforderungen in der Versorgung besser zu erkennen und in die gesundheitspolitische Diskussion einzubeziehen.
Antwort ausstehend von Tanja Machalet SPD
Antwort 19.05.2026 von Janosch Dahmen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die von Ihnen beschriebene Fehlleitung psychiatrischer Notfallbilder mit Transportkosten in einer Größenordnung von 800 bis 1.600 Euro pro Einsatz, oft mehrfach wöchentlich pro Patient, ohne kausale therapeutische Intervention, ist ein Symptom eines jahrelang verschleppten Reformstaus.