
(...) Neben dem menschlichen Leid kann ich die Differenzierung nicht verstehen. Ich trete daher aus humanitären Gründen für eine Gleichbehandlung ein. Ohne wenn und aber! (...)
(...) Neben dem menschlichen Leid kann ich die Differenzierung nicht verstehen. Ich trete daher aus humanitären Gründen für eine Gleichbehandlung ein. Ohne wenn und aber! (...)
(...) Aber eins ganz deutlich: nach allem, was ich bisher gelesen habe lautet meine Antwort auf ihre Frage ja, es erschließt sich mir nicht, warum Frauen / Eltern, die unverschuldet eine späte Tot- bzw. Fehlgeburt erleiden, zusätzliche Pflegeversicherung bezahlen sollen, obwohl der Willen ein Kind zu bekommen erkennbar vorhanden war. (...)
(...) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Vorteil "kinderloser Versicherter" in der sozialen Pflegeversicherung beitragsrechtlich kompensiert werden muss. Deshalb wurden vom Gesetzgeber Beiträge für Kinderlose zur Pflegeversicherung um 0,25% erhöht. Dabei wurde nicht darauf abgestellt, weshalb jemand Kinder oder keine Kinder hat. (...)
(...) eine Ungleichbehandlung dieser Fälle ist nur gerechtfertigt, wenn sie nicht als (im Wesentlichen) gleich einzuschätzen sind. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen Art 3 GG vor. (...)
(...) Leider konkretisieren Sie nicht, welche geänderten Bedingungen bei der Hinterbliebenenrente Ihrer Meinung nach warum angegangen werden sollten. (...) Eine Klarstellung vorweg: Die Anrechnung von eigenem Einkommen auf die Hinterbliebenenrente wurde bereits zum 1. Januar 1986 mit dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) von der damals regierenden Koalition aus CDU/CSU und FDP eingeführt. Seitdem wird Einkommen der Witwe oder des Witwers, das einen Freibetrag übersteigt, zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. (...) Im Jahr 2002 wurde die Hinterbliebenenrente von der SPD-geführten Regierung reformiert. Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) haben wir dafür gesorgt, dass alle Einkommensarten gleich behandelt werden, indem neben Einkünften aus Arbeit auch Einkünfte aus Vermögen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. (...) Das Ziel dieser Regelung war, die Hinterbliebenenrente zielgenauer auf Personen auszurichten, die wegen der Erziehung von Kindern regelmäßig keiner durchgehenden Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. (...) Da Sie zwei Kinder erzogen haben, sollten Sie zu Ihrer Hinterbliebenenrente zusätzlich 91,34 Euro bekommen. (...)