Sehr geehrte Frau Borchardt, Sie muten den PsychotherapeutInnen gerade eine "Sozialreform" zu, die diese gerade mind. 20 %, vermutlich aber eher 40 % bis 50 % ihres Einkommens kostet - angemessen?
Sehr geehrte Frau Borchardt,
den PsychotherapeutInnen wird gerade durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz trotz Aufforderung in den letzten 10 Jahren, deutlich mehr zu arbeiten, zugemutet:
1.) 4,5 % Gehaltsverlust bereits beschlossen und seit 01.014.2026 in Kraft;
2.) 15 % durch Überführung in die MGV (definierte Untergrenze des Bundessozialgerichts);
3.) je nach Praxisgröße durch Begrenzung der max. Arbeitszeit bis zu weitere 25 %.
Macht in Summe mind. 20 % bis ca. 45% Honorarkürzung für die akad. Leistungserbringer in der Psychotherapie!
Folg. Fragen vor diesem Hintergrund:
Frage 1:
„Größte Sozialreform“ der letzten Jahre = Gehaltskürzung für PsychotherapeutInnen 20 % bis 45 %?
Frage 2:
Gibt es einen Berufsstand der approbierten (akademischen) Heilberufe, dem eine bundesdeutsche Regierung dessen Einkommen mit einem einzigen Schlag jemals um 20 % bis 45 % gekürzt hat?“
Freundliche Grüße,
i. A. Eric G.
Praxisverwaltung
Psychotherapeutische Praxis Anita G., P.
Ich widerspreche Ihrer Darstellung ausdrücklich. Nicht, weil wirtschaftliche Belastungen psychotherapeutischer Praxen irrelevant wären, sondern weil Ihre Berechnung in dieser Form sachlich nicht trägt. Sie addieren eine beschlossene EBM-Abwertung, geplante Änderungen einzelner Sondervergütungen und eine aus der Rechtsprechung abgeleitete Behauptung zu einer angeblichen Gesamtkürzung von 20 bis 45 Prozent. Diese Rechnung ist keine belastbare Grundlage für eine seriöse Bewertung.
Zunächst: Die Absenkung um 4,5 Prozent ist nicht durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen worden. Sie beruht auf einem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses und betrifft die Bewertung zentraler psychotherapeutischer Leistungen ab dem 1. April 2026. Zugleich wurden die Strukturzuschläge angehoben. Die Bundespsychotherapeutenkammer, die den Beschluss scharf kritisiert, spricht in der Summe von einer Honorarminderung von circa 2,8 Prozent für Praxen, die Strukturzuschläge vollständig erhalten. Der GKV-Spitzenverband beziffert den Gesamteffekt für 2026 auf minus 2,3 Prozent. Das ist umstritten, aber es ist nicht die von Ihnen behauptete pauschale Einkommenskürzung um 20 bis 45 Prozent.
Auch Ihre zweite Zahl, 15 Prozent durch die Rückführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, ist so nicht belegt. Der Gesetzentwurf sieht vor, bestimmte bisher extrabudgetäre Sondervergütungen wieder in die MGV einzubeziehen. Außerdem sollen ab 2027 keine Zuschläge mehr für psychotherapeutische Leistungen im ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie im EBM enthalten sein. Das betrifft konkrete Vergütungselemente, nicht das gesamte Einkommen aller psychotherapeutischen Praxen.
Der Gesetzentwurf beziffert den Wegfall der Zuschläge bei der psychotherapeutischen Kurzzeittherapie auf jährliche Minderausgaben von rund 100 Millionen Euro. Das ist ein gesamtwirtschaftliches Einsparvolumen der GKV. Daraus folgt gerade keine pauschale individuelle Einkommenskürzung von 15 Prozent pro Praxis. Wer daraus eine allgemeine Kürzungsquote macht, verwechselt ein Systemvolumen mit einer individuellen Praxiswirkung.
Ebenso wenig trägt die Behauptung weiterer 25 Prozent durch eine angebliche Begrenzung der maximalen Arbeitszeit. Das Bundessozialgericht hat zur Berechnung von Strukturzuschlägen und zur Frage der Vollauslastung entschieden. Es hat aber keine pauschale zusätzliche Einkommenskürzung um 25 Prozent festgestellt. Die Entscheidung betrifft die Vergütungssystematik und die Ermittlung des Auslastungsgrades, nicht eine neue gesetzliche Kürzungsstufe für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
Man muss zudem sauber zwischen Gehalt, Honorar, Praxisumsatz und Einkommen unterscheiden. Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten kein staatliches Gehalt. Sie rechnen Leistungen im System der vertragsärztlichen Versorgung ab. Aus diesen Honoraren werden Praxiskosten, Räume, Verwaltung, Personal, Fortbildung und weitere Aufwendungen getragen. Schon deshalb ist die Formulierung „Gehaltskürzung“ hier ungenau.
Zu Ihrer ersten Frage: Nein, die Reform ist keine pauschale Gehaltskürzung von 20 bis 45 Prozent für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Belegt sind eine umstrittene EBM-Abwertung um 4,5 Prozent mit gleichzeitiger Anhebung von Strukturzuschlägen, geplante Änderungen bei bestimmten Sondervergütungen und der Wegfall bestimmter Kurzzeittherapie-Zuschläge. Nicht belegt ist Ihre pauschale Gesamtrechnung.
Zu Ihrer zweiten Frage: Diese Frage ist auf einer falschen Voraussetzung aufgebaut. Sie unterstellt, die Bundesregierung kürze einem approbierten Heilberuf mit einem einzigen Schritt die Bezüge um 20 bis 45 Prozent. Genau das trifft nicht zu. Die 4,5 Prozent stammen aus einem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die weiteren von Ihnen genannten Werte ergeben sich nicht als pauschale Einkommenskürzung aus dem Gesetzentwurf. Deshalb stellt sich Ihre historische Vergleichsfrage so nicht. Man kann keine Vergleichsfrage auf eine unzutreffende Ausgangsbehauptung stützen.
Das heißt nicht, dass die Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung unbeachtet bleiben dürfen. Gerade Psychotherapie ist zeitgebunden. Praxen können ihre Leistungsmengen nicht beliebig ausweiten. Deshalb müssen Vergütungsänderungen sorgfältig auf Wartezeiten, Niederlassungsbereitschaft und Versorgungseffekte geprüft werden.
Aber die Debatte muss mit belastbaren Zahlen geführt werden. Eine Addition unterschiedlicher Maßnahmen zu einer angeblichen Kürzung von 20 bis 45 Prozent ist dafür nicht geeignet.

