GKV für Beamte finanziell attraktiver machen, um die zugeschriebene "Sonderstellung" zu entschärfen?
Antwort ausstehend von Christos Pantazis SPD
Das Grundgesetz unterscheidet zwischen der Vergesellschaftung nach Artikel 15 und der Enteignung einzelner Grundstücke nach Artikel 14. Letztere bleibt etwa für den Straßenbau möglich, allerdings nur zum Wohl der Allgemeinheit, auf gesetzlicher Grundlage und gegen Entschädigung.