
Wie bereits in meiner vorherigen Antwort erläutert, wird die Vergütung psychologischer, psychosozialer und psychotherapeutischer Versorgung im KHVVG nicht berücksichtigt, weil sich das KHVVG nicht auf die PPP-RL bezieht.
Wie bereits in meiner vorherigen Antwort erläutert, wird die Vergütung psychologischer, psychosozialer und psychotherapeutischer Versorgung im KHVVG nicht berücksichtigt, weil sich das KHVVG nicht auf die PPP-RL bezieht.
Das KHVVG wird die Versorgung im stationären Bereich in der Somatik verbessern. Gleichzeitig setze ich mich auch für eine bessere psychotherapeutische, psychiatrische und psychosoziale Versorgung außerhalb der somatischen Kliniken ein.
Gesetze müssen umgesetzt und kontrolliert werden. Ich kann Ihnen aber versichern, dass weder ich noch meine Kolleg*innen eine Dauerüberwachung forcieren werden.
für uns hat sich einmal mehr bestätigt, dass die Cannabis-Legalisierung ein falscher Schritt war und dass die Befürworter die Risiken weitgehend ausblenden.
Erstattung Beihilfe Bundespolizei
Die Datenlage dazu ist nicht sonderlich gut